Rudi Kölmel, 14.03.2013 in der Fassung vom 23.11.2015

 

 


Europäische Union, der neue Leviathan


 

1. Einleitung


Soweit viele Bürger in der Bundesrepublik Deutschland heute das Konstrukt Europa und sein Kind, den Euro, für bedrohlich halten, sich also davon bedroht fühlen, sollten die politisch Verantwortlichen dies nicht als Stammtischgerede abtun. Schlimmstenfalls wird nämlich sonst der Stammtisch zu ihnen kommen.

Eine vorschnelle Beurteilung sollte es zu diesem Thema nicht geben, deshalb möchte ich mich ihm annähern und dabei die anthropologische, die philosophische und auch die politische Theorie, insbesondere die Gewaltenteilung, einbinden.

 

Wo hat dieses Europa eigentlich den Ursprung? Wer waren auf deutscher Seite eigentlich die ersten Europäer. Nein, Adenauer als Beteiligter der deutsch-französischen Aussöhnung war zwar ein Europäer, aber es gab frühere.

 

Ich meine vor allem Nietzsche, der sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts gegen Agitatoren, Nationalitätenwahnsinn und offen und unverblümt gegen den deutschtümelnden Nationalismus  aussprach.

 

In Nietzsches Werk „Menschliches, Allzumenschliches“ (1878) offenbart er in Nr. 475 die Prophetie einer nicht mehr aufzuhaltenden Europäisierung und fordert auf, sich als Europäer zu bekennen und sich durch die Tat an der Verschmelzung der Nationen zu beteiligen.

„Nicht das Interesse der Vielen (der Völker), wie man wohl sagt, sondern vor Allem das Interesse bestimmter Fürstendynastien, sodann das bestimmter Classen des Handels und der Gesellschaft, treibt zu diesem Nationalismus; hat man dies einmal erkannt, so soll man sich nur ungescheut als guten Europäer ausgeben und durch die Tat an der Verschmelzung der Nationen arbeiten"

 

 

Diese Gedankenlinie führt er bis in seine Spätwerke fort, wo er etwa in „Jenseits von Gut und Böse“ in Nr. 256 das für ihn erkennbare Fanal ausspricht, dass Europa eins werden will.

 

Man muss den Text wirklich langsam und bedacht durchlesen, um diese ungeheure Prophetie zu begreifen. In einer Zeit des Nationalitätenwahninns und der nur noch wenige Jahre bevorstehenden Geburt der von ihm in Nr. 242 „Gut und Böse“ vorhergesehenen „Ausnahmemenschen der gefährlichsten Art“, sprach Nietzsche im Jahre 1878 von einem Europa, das eins werden will. Die dann tatsächlich erschienenen „Ausnahmemenschen“ (Hitler, Stalin, Mussolini, Franko, Roosevelt, Hirohito) und die von diesen ausgelösten Stahlgewitter Zweiten Weltkrieges hat er im Hinblick auf das künftige Europa bereits weit im voraus nur als „Zwischenaktspolitik“ beschrieben. Er war sich im zu Ende gehenden 19. Jahrhundert also schon sicher, dass eines Tages gewaltige Feindseligkeiten entstehen, die aber  mit dem Ergebnis der darauf folgenden Europäisierung überwunden werden. So kam es dann auch.

 

Heute wissen wir, Nietzsches Europa hat sich in den 1950 er Jahren aus der Asche des Zweiten Weltkrieges erhoben und über die Vorstufen einer reinen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zu einem politischen Staatenverbund entwickelt.

Das ist aber noch nicht Nietzsches Europa, sein Denken richtet sich in den einleitenden Bemerkungen des Aphorismus 475 „Menschliches, Allzumenschliches“ sogar auf eine Abschaffung der Nationen und das Werden eines „europäischen Menschen“.

Die komplette Abschaffung der Nationalstaaten war somit das Endziel von Nietzsches Prophetie, die noch nicht eingetreten ist. We will see.

 

2. Gewaltenteilung und Europa


2.1 historische Betrachtung der Gewaltenteilung


Die heutige politische Situation richtet die  grundlegende Frage der politischen Theorie darauf, ob die vorsätzlich verursachten Authentizitätsverluste der Bundesrepublik Deutschland überhaupt noch vom bestehenden Gesellschaftsvertrag der Bürger mit ihrem Staat abgedeckt sind.

 

Wollen wir das so und wollen wir dieses Europa überhaupt so, wie es von „Politikern“ verändert wurde und noch weiter verändert wird?

 

Darf man das Gefühl haben, dass die im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bürger hierzu überhaupt gefragt werden?

 

Ist die durch die Politik veranlasste hemmungslose Auslieferung an ein übergeordnetes molochartiges Gebilde überhaupt noch durch den in den Wahlen abgebildeten Willen des Souveräns abgedeckt oder entwickelt sich die Realität völlig konträr und verfassungswidrig zum Willen des Souveräns mit der Folge, dass unwillkürlich die Frage nach dem in Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes manifestierten Widerstandsrecht aufkommt?

 

Errungenschaften können viel sein, die Erfindung der Dampfmaschine, des Automobils, Impfstoffe und vieles mehr, sicherlich aber auch die Gewaltenteilung.

Für die Gewaltenteilung haben im späten 18. Jahrhundert Menschen ihre Köpfe unter der Guillotine in Weidenkörbe rollen lassen.

In diese mit Blut erkämpften Freiheiten gehen heute die europäischen Verfassungsorgane um, als sei es Toilettenpapier, abwischen und wegwerfen.

Die Gewaltenteilung als hervorragendste Errungenschaft der politischen Theorie erodiert wie die Wüstenoberfläche, wenn der Scirocco einsetzt. Der niedergehende Sand verwischt die Trennlinien, weicht die Trennung der Gewalten zunehmendst auf.

Die heutige Europasituation hat sich einem der  Ursprungsbegriffe der demokratischen Theorie Rousseau`s, dem „volontè gènèrale, dem sogenannten Allgemeinwohl oder Gemeinwillen des Volkes, völlig entfremdet.

 

Um sich dem Fragenkomplex anzunähern, wie demokratisch sich ein Bürger in Europa aufgehoben fühlt, erscheint es mir notwendig, vorher die grundlegenden Gedanken, der europäischen Aufklärer zur Gewaltenteilung darzulegen.

 

Das Ergebnis macht mich wirklich betroffen, da es mir offenbart, dass die klassische Gewaltenteilungslehre, erkauft mit dem Blut von unzähligen Menschen, zu Grabe getragen wurde. Es zeigt auch auf, wie weit sich das System bereits von Gedanken entfernt hat, die schon vor der französischen Revolution zur Verhinderung von Machtkonzentration und Machtmissbrauch gemacht wurden.

 

Im Zeichen meines großen Respekts vor den gedanklichen Leistungen eines Rousseau, Montesqieu oder Locke möchte ich hierzu drei historisch-philosophische Rückblicke machen.

 

2.1.1  Gewaltenteilung und Legislative nach Locke (1689)


Ich schwanke zwischen tiefer Nachdenklichkeit und Bestürzung, wenn ich mir anschaue, wie in der  Zeit des Absolutismus ein britischer Freiheitsdenker die Grenzen der Legislative und Regierung sah und wie die Politik in der Bundesrepublik Deutschland diese in die Menschheitsgeschichte gemeiselten lock`schen  Gedanken dann Hunderte Jahre später angesichts des hypertrophen Europawahns in den Dreck gezogen hat.

Die Einzelstaaten der Europäischen Union werden heutzutage von einer außer Rand und Band geratenen europäischen Politik, europäischen Gesetzgebung und europäischen Rechtsprechung regiert, ohne dass dies durch eine nennenswerte Identifikation und Legitimation durch die Bürger hinterlegt wäre.

 

Wie konnte es aber dazu kommen? Wurde ich als Souverän gefragt, ob ich mit meinen Steuerleistungen Exzesse bei Wahlgeschenken in anderen europäischen Staaten mitfinanzieren will?

Unsere „Volksvertreter“ hätten sich Locke als Vorbild nehmen können. Er sah es als völlig unmöglich an, dass Gesetze plötzlich von anderen als den durch das Volk bestimmten Institutionen geschaffen werden.

 

In der Bundesrepublik Deutschland ist dies aber leider so. Die legislative Authentizität wurde ohne jegliche Legitimation (Volksbefragung über Verfassungsänderung) des Volkes einfach der Europäischen Kommission übereignet.

 

John Lockes damals als Mahnung ausgesprochene Gedanken warfen ihre Schatten voraus, haben jedoch die im Vierjahresrythmus abgenickten „Volksvertreter“ in der heutigen Bundesrepublik Deutschland nie erreicht.

 

Locke hat von diesen „Figuren“ wahrscheinlich fast keiner gelesen. Es kommt aber noch schlimmer, denn die Zerstörung der Grundsätze der Gewaltenteilung wird dadurch noch mehr pervertiert, soweit die EU-Kommission als Exekutivorgan Vorschriften auf den Weg bringt, die eigentlich einer Konstituierung durch die Legislative bedürften.

 

In der gedanklichen Linie von Aristoteles, der in der nikomachischen Ethik (NE) VIII,12 -1160a-1160b) als wahren König den bezeichnete, der nicht mehr auf seinen eigenen Nutzen schaut, beschrieb Locke die  Grenzen der legislativen Gewalt damit, dass Gesetze auf kein anderes Ziel als das Wohl des Volkes gerichtet sein dürfen. In  „The second treatise of government” -Reclam „Über die Regierung“, 1689, XI / 142 und XIII, 158 rät  er den Herrschenden, die Besinnung darauf zu richten, dass das Wohl des Volkes das höchste Gesetz sein soll (salus populi suprema lex).


Locke beschreibt in Nr. 141 das Ausmaß der gesetzgebenden Gewalt:

 

„141 Zum vierten kann die Legislative die Gewalt, Gesetze zu geben, nicht in andere Hände legen. Da diese Gewalt ihnen vom Volk übertragen wurde, können sie diejenigen, die sie innehaben, auch nicht an andere weitergeben. Einzig das Volk kann die Staatsform bestimmen. Es geschieht dies aber durch die Konstituierung der Legislative, indem man bestimmt, in wessen Händen sie liegen soll. Wenn das Volk gesagt hat: <Wir wollen uns Regeln unterwerfen und von Gesetzen regiert werden, die von den und den Männern und in der und der Form geschaffen wurden>, so kann niemand sonst erklären, andere Männer sollten ihnen Gesetze geben. Da die Gewalt der Legislative in der positiven freiwilligen Machtverleihung und Einsetzung des Volkes gründet, kann sie auch keine andere sein, als durch diese positive Machtverleihung vermittelt wurde. Und das war lediglich, Gesetze zu geben, nicht aber Gesetzgeber zu schaffen - die Legislative kann also keinerlei Macht haben, ihre Gesetzgebungsgewalt zu übertragen und in andere Hände zulegen.“

 

Locke wiederholt dies bei der Aufzählung der Grenzen der Legislative in Nr. 142

 

„Zum Vierten darf und kann die Legislative die Gewalt, Gesetze zu geben, nicht auf irgend jemand anders übertragen, und sie kann sie nirgendwo anders hinlegen als dort, wohin sie das Volk gelegt hat“.

 

2.1.2  Gewaltenteilung und Legislative nach Montesquieu  (1748)


Montesquieu  beschrieb 1748 in seinem Hauptwerk „De L`esprit des Loix“ - „Vom Geist der Gesetze“, worauf sich die Gesetze im Kern gründen, nämlich auf den „esprit gènèral“, mithin auf dem „allgemeinen Geist“ einer Gemeinschaft. Ähnlich arbeitete Rousseau mit dem Begriff des „volonte gènèral“.

Eines seiner Grundgedanken war einerseits die Bindung der Regierenden (Exekutive)  an die Gesetze und andererseits die Trennung von der Macht (Legislative) über diese Gesetze. Damit wollte er durch die Verhinderung von zuviel Machtfülle der Willkür vorbeugen.

Genau diese Trennung ist in der EU nur so unvollständig, dass von Gewaltenteilung in völlig unbedeutendem Umfange die  Rede sein kann.

Diesen Text von Locke haben von den heutigen Figuren wahrscheinlich auch die wenigsten gelesen.

 

2.1.3  Gewaltenteilung und Legislative nach Rousseau  (1762)


Ein weiteres wesentliches Besinnungsmaterial für die heutigen Politiker sollte die Regieanweisung für die französische Revolution von Jean-Jacques Rousseau sein, die er 14 Jahre nach Montesqieus Hauptwerk „ De L`esprit des Loix“ verfasste und die den Namen „Le Contrat Social“,  (Der Gesellschaftsvertrag) trug. Ähnlich der Vorgehensweise von Montesqieu versah sich Rousseau mit einem Schlüsselbegriff, den er „volonte gènèral“ nannte. Er verstand darunter  einen Allgemeinwillen, der kennzeichnend für das Kollektiv steht.

Rousseau`s Gedanken waren weitaus radikaler als die eines Montesqieu oder Locke. Der heutige Parlamentarismus wurde von ihm strikt abgelehnt. Er erkannte recht früh, dass der Grundgedanke eines Parteienstaates nicht ein „volonte gènèral“, sondern lediglich ein volontés particulières sei. Damit lehnte er eine Volksvertretung durch Parteien ab.

Dieser Eindruck trügt natürlich in der heutigen Zeit gar nicht, sondern der Bürger gewinnt den Eindruck, dass der oligarche Parteienstaat sogar nahezu ausschließlich Partikularinteressen verfolgt. Für Rousseau war die Demokratie der Zustand, in dem das Volk in einer Volksversammlung direkt die Entscheidungen trifft. Gerade dies ist eine rechtsphilosophische Thematik, dass also nur das Volk selbst artikulieren kann, was es will.

 

Auszug aus „Der Gesellschaftsvertrag“ 3. Buch Kapitel 15 -Von den Abgeordneten oder Vertretern des Volkes-

 

„Die Oberherrlichkeit oder Staatshoheit kann aus demselben Grunde, die ihre Veräußerung unstatthaft macht, auch nicht vertreten werden; sie besteht wesentlich im allgemeinen Willen, und der Wille lässt nicht vertreten; er bleibt derselbe oder er ist ein anderer; ein mittleres kann nicht stattfinden.

Die Abgeordneten des Volkes sind also nicht seine Vertreter und können es gar nicht sein; sie sind nur seine Bevollmächtigten und dürfen nichts entscheidend beschließen. Jedes Gesetz, das das Volk nicht persönlich bestätigt hat, ist null und nichtig; es ist kein Gesetz.

 

Das englische Volk wähnt frei zu sein; es täuscht sich außerordentlich; nur während der Wahlen der Parlamentsmitglieder ist es frei; haben diese stattgefunden, dann lebt es wieder in Knechtschaft, ist es nichts.“

 

Insofern war dies eine Wiederbelebung des attischen Marktplatzes mit der Besonderheit, dass bei ihm nunmehr alle Bürger gleiches Stimmrecht haben sollten. Der Gedanke, dass sich irgendjemand als Vertreter des Volkes bezeichnen lassen konnte, war ihm fremd. Ein Volk braucht keine Vertreter, weil es selbst bestimmt. Damit braucht es nach Rousseau aber auch keine Parteien und auch keinen -wie auch immer gearteten- Parlamentarismus.

Ich möchte kurz im Schnellgang eine Verbindung von Rousseau zur Europäischen Union herstellen.

Die Souveränität ist nicht nur ein Annex, sondern ein essentieller Bestand eines Volkes. Soweit es nach Rousseau schon nicht möglich ist, diese auf Vertreter zu übertragen, ist es auch nicht möglich, die Souveränität von den Vertretern auf weitere Dritte, etwa die Europäische Union zu übertragen.

 

2.2  Beteiligung des Volkssouveräns in verschiedenen Ländern


Irgendwie landet man immer bei dem Beispiel der Schweiz, wo die Beteiligung des Volkssouveräns bei maßgeblich historisch zu verantwortenden Entscheidungen am größten ist.

Die Ausprägung ist von dreierlei unterschiedlich starker Gewichtung, nämlich die zwingende (obligatorische),  die konsultative (oft Scheinbeteiligung) und gar keine Beteiligung (Farce).

 

In einigen Ländern, in denen sich das Volk eigene Mündigkeit und Authentizität zuspricht, wurde es befragt , ob es etwa der Europäischen Union bzw. dem Euro beitreten will.

 

Norwegen hat sich zwei Mal gegen die EU ausgesprochen,  nämlich 1972 und 1994. In Grönland blieb es bei einer Ablehnung. Schweizer Bürger haben sich bereits fünf Mal gegen die EU ausgesprochen.

Dänische Bürger verweigerten 2000 den Beitritt zum Euro.

In Frankreich und den Niederlanden gab es konsultative Referenden über den Maastrichtvertrag, wobei die Regierung dann aber jeweils an das Abstimmungsergebnis nicht gebunden ist, weil Konsultation eben nur Beteiligung bedeutet. Die Bürger votierten gegen den Maastrichtvertrag, der nur einstimmig zustande kommen konnte.

Die Regierungen von Frankreich und den Niederlanden haben den Vertrag dann trotz Volksablehnung einfach ratifziert. Die in diesen Ländern durchgeführten konsultativen Referenden waren damit  nur Pseudoveranstaltungen, die dann zur Verhöhnung des Volkssouveräns führten.

 

Wesentlich schwieriger war es in Irland, wo für den EU Beitritt und bestimmte Rechtsfragen das Referendum obligatorisch, mithin zwingend war. Das Ergebnis war für die Regierung dann bindend. Das irische Volk wurde jedoch wie eine Vieherde zur Tränke geführt wird, zum politischen gewünschten Ergebnis gebracht. Man lässt dann unter Schüren verschiedenster Ängste  einfach so oft und so lange abstimmen, bis zugestimmt wird. Dann ist die Volksbefragung dann aber die letzte Befragung  und natürlich bindend, während die erste Ablehnung merkwürdigerweise nicht bindend war.

 

In der BRD gab es kein Referendum, das sagt eigentlich alles.

 

3.  Der Bürger der Bundesrepublik hat keinen Einfluss auf die Nominierung der Europaabgeordneten und fühlt sich von ihnen auch nicht vertreten


Unser politisches System gaukelt dem Bürger Wahlmündigkeit vor.

Tatsächlich reduziert sich die alle 5 Jahre stattfindende Europawahl noch nicht einmal auf das Niveau einer „Abnickhandlung“. Es fängt bereits damit an, dass alle EU-Abgeordneten auf sogenannten starren Wahllisten stehen, auf deren Zusammensetzung der Bürger nicht den geringsten Einfluss hat. Es darf auch unwidersprochen behauptet werden, dass  dort ganz offensichtlich nicht die Besten hingelangen.

Ganz beliebt ist es, abgehalfterte oder unbrauchbare höchste Landespolitiker nach Brüssel zu schicken. Einzelne Abgeordnete, deren Machenschaften ans Tageslicht kommen, werden auch mal gerne für eine gewisse Zeit aus dem heimatlichen Schussfeld genommen und in Brüssel geparkt. So etwa ein ehemaliger Parteivorsitzender Ö. aus der Partei mit der Farbe der Gurke, der nach dem „Sich  in die Tasche stecken von Roadmiles“ dann für eine gewisse Zeit als Europaabgeordneter mit noch höheren Diäten nach Brüssel entschwand. Ein einfacher Bürger wäre wegen Unterschlagung verurteilt worden, das sind die kleinen Unterschiede.

Die echten Nominierungen finden innerhalb der Parteien statt. Der Wähler kann sich schlimmstenfalls nur zwischen Fallobst und anderem Fallobst entscheiden; für den Stimmzettel  bekommt die Partei dann auch noch eine satte Wahlkampfkostenerstattung.

Das Wissen des Bürgers, dass er mit seiner Wahlstimme überhaupt nichts bewirken kann, zeigt sich offen und unverblümt.

Nach von mir selbst durchgeführten Umfragen stelle ich fest, dass der  durchschnittliche Deutsche in der Regel weder das Nominierungsverfahren noch überhaupt seine im Wahlkreis agierenden Europaabgeordneten kennt.

 

Die EU gilt in der Bundesrepublik Deutschland ganz offen als Entsorgungs- und Versorgungsplattform für eine elitäre Kaste von Politikern und hohen Beamten. Die Bürger assoziieren den Begriff Europa -ähnlich dem pawlowschen Reflex- mit der Verschwendungssucht eines Sonnenkönigs, mit mafiösen Strukturen, Korruption, levantinischer Buchhaltung verbunden  mit dem Bekenntnis zur romanischen Schuldenunion und vor allen Dingen mit Gefahren für die eigene Zukunft und die Zukunft der Folgegenerationen.

 

Der gesamte Abgeordneten- und Beamtenapparat befindet sich wegen der dort grassierenden Selbstbedienungsmentalität in einer soziokulturellen Ebene, die mit den Sorgen und Nöten des Durchschnittsbürgers überhaupt gar nichts mehr zu tun hat.

Dies zeigt sich daran, dass bereits eine Sekretärin in Brüssel 8500 Euro verdient. Den Europaabgeordneten werden übrigens auch Mitarbeiter bezahlt, die sie selbst einstellen können. Das machen diese in vielen Fällen dadurch, dass sie völlig sachunkundige Familienmitglieder einstellen, um das Familieneinkommen und Versorgungsansprüche zu erhöhen. Gemeinhin umschreibt man dies mit dem Begriff der Vetternwirtschaft.

Wer sich aber nicht mehr mit dem Volk identifizieren kann, kann es auch nicht vertreten. Das ist der Punkt, wo ein System verlottert und zur Oligarchie verkommt.

 

Ein Volk fühlt sich dort am besten vertreten, wo es am meisten mitbestimmen kann. In Europa fühlt sich das im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland lebende Volk verlassen und ausgeplündert.

 

 

4.  Intergouvernemantalisten und Föderalisten, zwei Fronten in der EU


Um sich an die Tragweite heranzutasten, was uns möglicherweise bevorsteht, bleibt meines Erachtens zuerst zu betrachten, welche Strömungen sich in der europäischen Politik gegenüberstehen.

Darüber gilt es frühzeitig nachzudenken.

 

4.1 Die Intergouvernementalisten wollen einen Staatenverbund von souveränen Einzelstaaten


Die Wunschvorstellung der Intergouvernementalisten ist die Schaffung eines Staatenverbundes von  souveränen Einzelstaaten ohne supranationale Zuständigkeiten, deren Rechtsbeziehungen sich wie bisher auf zwischenstaatliche Verträge begründen. 

Sie sind gegen eine weitere Anreicherung der Machtfülle und Zentralisierung in Richtung EU und gegen eine ständige Verringerung der Befugnisse der Mitgliedsstaaten. Intergouvernementalisten vertreten die Auffassung, dass europäische Institutionen nach immer größerer Machtfülle streben.

 

In den Anfängen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) wurden föderalistische Ideen von De Gaullè auch klar abgelehnt. Er stellte klar, dass die EWG niemals ein Staatenbund, sondern nur ein Bund der „Vaterländer“ sein könne.

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe vom 30.09.2009 zum Lissabon Vertrag wurde dies genauso gesehen. Ohne eine Volksabstimmung des deutschen Volkes könne unter dem Hintergrund des Grundgesetzes die EU nicht als Bundesstaat gelten; dabei sprach das Bundesverfassungsgericht auch klar vom Staatenverbund.

Dennoch läuft es momentan darauf hinaus, die Zuständigkeiten der Nationalstaaten zugunsten einer übergeordneten europäischen Zentralisierung zu beschneiden. Man nennt dies Schaffung von Fakten durch die Hintertür.

 

 

4.2  Die Föderalisten wollen einen europäischen Bundesstaat mit klassischer Gewaltenteilung

 

Die Föderalisten favorisieren die Schaffung eines europäischen Bundesstaates mit eigener Verfassung und umfassenden supranationalen Rechten (etwa Budgetrecht), die weit über den jetzigen Staatenverbund (sh. Definition Bundesverfassungsgericht) hinausgehen.

In diesem europäischen Bundesstaat soll es dann keine institutionellen Demokratiedefizite mehr geben und die klassische Gewaltenteilungslehre soll zu einem Parlament mit voller legislativer Souveränität führen. 

Eine solche Union soll dann aber auch die Kompetenz-Kompetenz besitzen. Dies hätte weitreichende Folgen. Dann könnte die EU also mit eigener Macht die Rechte zwischen den Nationalstaaten und der EU bestimmen.

In einem solchen europäischen Bundesstaat sind dann natürlich auch  keine zwischenstaatlichen Regelungen  durch Verträge mehr notwendig. Dies wäre das Ende des Intergouvernementalismus.

Der Zentralstaat wäre geboren.

Die ersten Föderalisten waren Nietzsche, die Widerstandsbewegung  „Weiße Rose“ Insbesondere Winston Churchill (1874 - 1965), der in seiner berühmt gewordenen Züricher Rede vom 19.09.1946 zur Gründung der Vereinigten Staaten von Europa aufforderte und damit 78 Jahre später Nietzsches Aphorismus 475 aus „Menschliches, Allzumenschliches“ einforderte. Churchill betonte, dass man aus der Geschichte auch Schlüsse ziehen müsse; ab diesem Zeitpunkt darf er wohl auch als ein Vertreter des Historizismus verstanden werden. Er erlebte dann den Aufstieg des von Nietzsche vorhergesehenen „gefährlichen Ausnahmemenschen“ Adolf Hitler. Auch Churchill übte sich in Prophetie und warnte bereits  lange vor dem Ausbruch des Zweiten Weltkrieges in England erfolglos vor Hitler.

 

„Es gibt ein Heilmittel, das <...> innerhalb weniger Jahre ganz Europa <...> frei und glücklich machen könnte. Dieses Mittel besteht in der Erneuerung der europäischen Familie, oder doch eines möglichst großen Teils davon.

Wir müssen ihr eine Ordnung geben, unter der sie in Frieden, Sicherheit und Freiheit leben kann. Wir müssen eine Art vereinigter Staaten von Europa errichten“.

 

Churchill förderte die Einrichtung eines Europarates, der dann am 05.05.1949 gegründet wurde.

 

Für mich bedeutet Föderalismus aber gleichzeitig auch Zentralismus und wenn ich Zentralismus höre, klingeln bei mir die Alarmglocken. Zu Recht, wenn ich mir betrachte, was dieses Europa  aus den Gedanken der Schöpfer der Gewaltenteilung macht. Ich werde noch darauf zurückkommen.

Bei großen Entwicklungen sollte man sich öfter fragen, wem dieses oder jenes eigentlich nützt. Dabei sollte von verantwortlichen Betrachtern die Geschichte mit herangezogen werden. Wird es den im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland lebenden Menschen eher zu Vorteil gereichen oder nicht, sollte sich mal wieder ein übermächtiger Zentralstaat entwickeln.

Gerade die Deutschen sollten einen sensiblen Umgang mit einer umfassenden Machtkonzentration pflegen, haben sie doch einschlägige Erfahrung mit einem arbeitslosen Postkartenmaler, der schließlich ein Ermächtigungsgesetz vom Zaun brach und den totalen Untergang herbeiführte.

Im Moment sieht es eher so aus, dass Pseudo-Föderalisten an allen Fronten eine ständige Aufblähung der Rechte der Europäischen Union bewirken, ohne jedoch die in Aussicht gestellte klassische Gewaltenteilung herbeizuführen.

Wie groß ist überhaupt für die in der jetzigen Union lebenden Bürger die Chance, dass die Pseudo-Föderalisten irgendwann im Zustand der höchsten Macht bereit sein werden, diese durch  die Herstellung der vollen legislativen Souveränität wieder abzugeben?

 

Im Moment sieht es jedenfalls noch so aus, dass die grundlegenden Betrachtungen und Errungenschaften der größten Freiheitsdenker der Aufklärungszeit entwertet und in den Dreck gezogen werden.

 

 

5. Europas Weg von der Wirtschaftsgemeinschaft zur Währungsgemeinschaft


Auf den Nenner gebracht, entwickelt sich die Europäische Union aus den Ursprüngen einer Wirtschaftsgemeinschaft hin zu einer Währungs- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem voraussichtlichen Ziel einer politischen Gemeinschaft.

 

5.1 EU als Wirtschaftsgemeinschaft


5.1.1  Montanunion, 1951 (6 Staaten)

Aus dem Leid des Zweiten Weltkrieges entstand  die Gewissheit, dass nur eine Aussöhnung und Vernetzung künftiges Übel verhindern könne. Der französische Außenminister Robert Schuhmann erkannte, dass Kohle und Stahl der Ausgangspunkt für Waffen sind  und schlug mit seinem „Schuhmann-Plan“ eine gemeinsame Kontrollbehörde vor.1951 kam es zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl durch Belgien, Deutschland, Frankreich,  Italien, Niederlande und Luxemburg, abgekürzt EGKS, auch Montanunion genannt.

 

5.1.2  EWG, 1957 und Euratom

Durch die Römischen Verträge von 1957 wurde die Wirtschaftsgemeinschaft auf den  gesamten Waren- und Arbeitsmarkt sowie die Nutzung der Atomenergie erweitert.

 

5.1.3  Erste Norderweiterung 1973 (jetzt 9 Staaten)

Beitritt von England, Irland und Dänemark

 

5.1.4  Erste Süderweiterung 1981 (jetzt 10 Staaten)

Beitritt von Griechenland

 

5.1.5  Zweite Süderweiterung 1986 (jetzt 12 Staaten)

Beitritt von Spanien und Portugal


6.  EU als Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft


6.1 Vertrag von Maastricht 1992, EU-Vertrag

Der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag, EUV) ist der Gründungsvertrag der Europäischen Union (EU).


Die Folgen der Perestroika, die Befriedung der Ost- Westkonflikte sowie die deutsche Wiedervereinigung führten dazu, dass man die Wirtschaftsgemeinschaft auch auf eine Währungsgemeinschaft und politische Bereiche ausdehnen wollte. Deshalb musste natürlich auch die Bezeichnung EWG geändert werden, man deklarierte sich im Maastrichtvertrag zur Europäischen Union (EU) um. Der Maastrichtvertrag ist damit  der Gründungsvertrag.

Gleichzeitig wurde beschlossen, mittel- und osteuropäische Länder aufzunehmen. Der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland ohne Verfassungsänderung durch Volksabstimmung war eindeutig verfassungswidrig. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass 16 „unabhängige“ Richter, die gleichzeitig Parteimitglieder sind, die Verfassungsmäßigkeit attestiert haben.

 

Der Maastrichtvertrag enthält 4 wesentliche Festlegungen, die mit der Zeit aufgeweicht wurden und den Beginn der Versklavung  des bundesdeutschen Steuerzahlers zeitigten,

 

6.1.1   Festlegung 1: Kaufverbot für Anleihen,  Artikel 104 Abs. 1

„Überziehungs-oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den Zentralbanken der Mitgliedsstaaten (....) für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedsstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken“

 

6.1.2  Festlegung 2: Keine gemeinsame Haftung, Art. 104b, „No-Bailout-Klausel“

„Die Gemeinschaft haftet nicht für Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlich Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedsstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein.“

 

6.1.3 Festlegung 3: Unabhängigkeit, Art. 107


„Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank, noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedsstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.“

 

6.1.4 Festlegung 4: Die Konvergenzkriterien oder Beitrittskriterien und wie diese umgangen wurden

 

17 Staaten sind Mitglied der Währungsunion. Im Maastrichtvertrag wurden die Beitrittskriterien (Konvergenzkriterien) festgelegt, wonach das Haushaltsdefizit unter 3 % und der auf das BIP bezogene Schuldenstand 60 % betragen sollte.

Die am 01. Januar eingeführte Buchwährung wurde durch das am 01. Januar 2002 eingeführte Bargeld ergänzt.

 

Weshalb mache ich mir eigentlich die Mühe, dies alles aufzuzählen.
Ganz einfach, mich interessiert, ob sich die EU unter Betrachtung dieses kleinen Kuchenausschnittes mehr zur Demokratie hinbewegt oder nicht. Die Antwort ist für mich erschreckend deutlich.

 

Es passiert, dass eine kleine Zahl von Politikern einen großen Teil der Wirtschaftsleistung ihres Volkes oder ihrer Völker weit über den Grenzen bei irgendwelchen ganz anderen Völkern pulverisieren und schließlich noch die Frechheit besitzen, dies als alternativlos anzusehen.

 

Die Gutmenschen haben auch immer gejammert, wie schlecht es den Griechen gehe. Genau dies untersuche ich, um herauszubekommen, wie schlecht es ihnen über die Jahre wirklich gegangen ist, bis die Bombe platzte.


Mich treibt zur Griechenlandfrage um, weshalb es damals zum Eurobeitritt Griechenlands kommen konnte und weshalb nach 2011 niemand die Reißleine gezogen hat und weshalb man glaubt, mit einem Schuldenschnitt würde alles besser. Es zeigt aber nicht nur die Kompentenzlosigkeit, sondern auch den Grad der Entfremdung. Daneben bietet es mir auch Einblicke in die Psychologie, nämlich wie unsere eigenen Politiker mit dem Souverän, gegenüber dem sie den Amtseid abgelegt haben, umgehen und weshalb sie glauben, dass sie dies auf Dauer tun können.
 Andererseits auch über die nahezu vollkommen unterbliebene Reaktion des deutschen Steuerzahlervolkes, dem in einem wirkungsvollen und regiebuchmäßig durchkonstruierten  Repressionssystem unverhältnismäßige Leistungen abgepresst werden, um sie auf Wegen außer Landes zu schaffen, die dem Durchschnittsbürger verborgen bleiben (ESFS, ESM, Target....)
Griechenland kam durch Papandreus betrügerische Manipulationen bei den Beitrittsverhandlungen in die Europäische Union.
In Griechenland war , als die Schuldenkrise platzte, Betrug und Schwindel an der Tagesordnung und zwar von allen, von Politikern, Unternehmern bis zu den Rentnern.  Griechenland kam durch Papandreu durch nachgewiesene betrügerische Manipulationen bei den Beitrittsverhandlungen in die Europäische Union und dadurch an billiges Geld.


Es stellte sich im Jahre 2010 etwa heraus, dass in Griechenland eine geradezu aberwitzige öffentliche Beschäftigungsquote bestand, jeder vierte war im öffentlichen Dienst. Die Gehälter waren dreimal höher als der Durchschnitt vergleichbarer Beschäftigter in manchen anderen EU- Ländern.


Als kleines Beispiel aus einer fast unendlichen Reihe war die Gewährung von Blindenrente. So wurde insbesondere bei Recherchen über Blindenrenten offensichtlich, dass diese auf einer Insel, nämlich Zakinthos, besonders zahlreich bewilligt wurden. Dort stellte man fest, dass die Blinden etwa Taxis fuhren bzw. volle Schubkarren durch Baustellen bugsierten. Nur 60 der 700 Begünstigten war tatsächlich blind. Damit lag die Blindenrate 10 mal so hoch als in Deutschland. Auch bei der nächsten geprüften Insel waren 57 Prozent aller Blindenrenten durch Betrug erschlichen und im restlichen Griechenland war es auch nicht besser.


Geradezu aberwitzig war aber aufgrund einer Recherche des Handelsblattes jedoch die Liste der gefährlichen Berufe. Übte ein Grieche dann so einen Beruf aus, hatte er eine Vollkaskoversicherung für Frührente und zwar Frauen mit 50 und Männer mit 55 Jahren und zusätzlich noch monatliche Zuschläge bis zum Renteneintritt. Die erste Pointe kommt aber erst bei der Betrachtung, welche Berufe beispielsweise  als besonders gefährlich angesehen wurden. Dies waren unter anderem Friseure, Piloten, Krankenschwestern, Konditore, Köche, Kellner, Raumpfleger, Zeitungsredakteure, Zimmerpflegepersonal, Bademeister, Fischverkäufer, Blasmusiker, Nachtklubsänger etc.


Nun zu der zweiten Pointe. Das war die Länge der Liste, die sage und schreibe 81 Branchen mit 600 Tätigkeiten umfasste und 61 Seiten lang war.
Die dritte Pointe waren in dem ganzen Sumpf noch die Zuschläge, die gewährt wurden.


Bei der damals teilprivatisierten Telefongesellschaft OTE gab es einen Zuschuss für Aufwärmung der Dienstfahrzeuge in Höhe von 25 Euro monatlich.  Für Hand-Hygiene erhielten Bahnmitarbeiter 420 Euro extra im Monat. Angestellte, die rechtzeitig zum Dienst erschienen sind, kassierten auch eine Prämie. Für Boten von Ministerien gab es in Griechenland einen Zuschuss von 290 Euro im Monat - wenn sie Akten tragen.  In vielen griechischen Behörden bekamen Beschäftigte Zulagen für die Bedienung eines Fotokopiergerätes. Auch wer einen PC bedienen konnte, bekam dafür eine Prämie. Den Busfahrern der staatseigenen Athener Verkehrsbetriebe wurde der Weg zur Arbeit und der Heimweg auf die Arbeitszeit angerechnet. Wer rechtzeitig seine Arbeit antrat, wurde mit 310 Euro belohnt. Richter erhielten einen Bonus, wenn sie Fälle „schneller“ bearbeiteten.Viele Bedienstete des griechischen Kulturministeriums bekamen eine „Bekleidungszulage“. Die Zahnärzte der staatlichen Versicherungskasse IKA bekamen eine Reisekostenpauschale, auch wenn sie ihre Praxis nie verließen. Kassierer im Staatsdienst erhielten eine Zulage, damit sie nicht in die eigene Tasche greifen mussten, wenn in der Kasse etwas fehlte. Staatsbedienstete bekamen eine Prämie, wenn sie „rechtzeitig“ zum Dienst erscheinen – was nicht unbedingt bedeutet, dass sie „pünktlich“ sein mussten.

 

Erst mit der Schuldenkrise im Jahre 2011 wurde man auf die seltsame griechische Geldvermehrung aufmerksam. So stellte man plötzlich bei der EU-kommission und der Hans-Böckler-Stiftung fest, dass die Reallöhne in Griechenland zwischen 2000 und 2008 um 40 Prozent angestiegen sind, während sie in Deutschland sogar 0,8 Prozent zurückgingen. In dieser Zeit konnten sich die griechischen Beschäftigten über die absolut höchsten Reallohnsteigerungen aller Arbeitnehmer in den damals 15 alten EU Staaten freuen.
Nirgendwo sonst in der EU wurde laut der Statistik so wenig Lohnzurückhaltung an den Tag gelegt wie in Griechenland, nirgendwo so viel wie in Deutschland.

Das wirkte sich auch bei den Arbeitskosten aus: Während die Kosten pro Arbeitsstunde in Deutschland zwischen 2000 und 2009 um durchschnittlich 1,9 Prozent stiegen, verteuerten sie sich in Griechenland in diesem Zeitraum doppelt so stark: Der durchschnittliche Kostenanstieg betrug dort 3,8 Prozent (Handelsblatt 27.10.2011).


Spätestens bei der Betrachtung der Renten hätte sich in Deutschland ein Aufschrei und Widerstand der Rentner zeigen  müssen.


In den Jahren 2004 bis 2006 betrugen die Rentenerhöhungen in Griechenland 11%, während die Renter sich in Deutschland 3 Jahre hintereinander mit einer Nullrunde zufrieden geben mussten.


Besonders drastisch:


Wer in Griechenland vor 1993 anfing zu arbeiten und 35 Jahre lang beschäftigt ist,  kann laut Eurostat mit 80% Rente rechnen (bezogen auf das Durchschnittsgehalt der letzten fünf Arbeitsjahre). In Deutschland lagen die Vergleichswerte im Jahre 2012 zwischen 46 und in Zukunft 42 %.
Der vor dem Renteneintritt arbeitende Deutsche finanzierte über den europäischen Finanzausgleich also eine doppelt so hohe Rente der griechischen Rentner.
Wer in Griechenland nach 1993 anfing zu arbeiten, soll 70% bekommen. Der deutsche Rentnter bekam nach 45 Arbeitsjahren in etwa bei 67 Prozent. Und das auch nur bezogen auf den Durchschnittslohn des gesamten Berufslebens.

 

In Griechenland wurde die Rente aber nach den letzten 5 Jahren gewährt. Jahre, in denen der Grieche etwa Lehrling oder Berufsanfänger war, wurden also gar nicht eingerechnet. Die Rente wurde somit ausschließlich aus der Lebensphase mit durchschnittlich viel höherem Einkommen berechnet.
Nun, im Hinblick auf den 81-seitigen Frührverrentungskatalog nur noch mal zur Erinnerung, es hat sowie fast keiner  bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter gearbeitet.


Dazu musste man noch einen viel viel niedrigeren Arbeitnehmerbeitrag in den Vergleich hineinrechnen. Dieser lag bei nur 6,67 % des Bruttolohns in Griechenland und viel höheren 9,95 % in Deutschland.


Ach, fast hätte ich es vergessen, in Griechenland gab es noch eine Weihnachtsrente und eine Osterrente, also insgesamt 14 Renten.
Nein, eine Grenze des Absurden gab es nicht. Unverheiratete Töchter von Soldaten und Polizisten erbten die Pension ihrer Väter und bekamen diese lebenslang. Eine Frau wurde befragt, weshalb sie ihren jahrzehntelangen Partner denn nicht heiratet. Sie antwortete, sie sei doch nicht verrückt, ihr verstorbener Vater sei  Polizist gewesen.


Eines bleibt unauslöschlich in meinem Gedächtnis. So wurde 2010 noch eine üppig ausgestattete Seeverwaltung finanziert, deren See aber bereits 1930 ausgetrocknet war. Darüber habe ich wirklich Tränen gelacht. Die Bürger der Geberländer wurden von ihren eigenen Regierungen mit einer Steuerpression überzogen, um so etwas zu finanzieren.


Dann schon nach dem Erhalt des 1. Hilfspaketes im November 2011 nochmals eine völlig abirrende Steigerung bei der Ausstellung von  Behindertenausweisen. Der Vorsitzende des griechischen Invalidenverbandes war hellauf entsetzt.
Ab diesem Zeitpunkt galten in Griechenland auch Pädophile und Pyromanen, Exhibitionisten und Kleptomanen zu dieser Bevölkerungsgruppe, die Anspruch auf einen Behindertenausweis hatten.  Wer der Spielsucht verfallen war oder sadomasochistische Neigungen verspürte, gehörte ebenfalls dazu. Der Grad der Invalidität lag für solche „Gebrechen“ bei 20 bis 35 Prozent. Das reichte zwar nicht für eine Behindertenrente. Aber die Betroffenen konnten Steuervorteile in Anspruch nehmen, bekamen Rabatte auf die Stromrechnung und Freifahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel.
Dann das wie ein Pilz wuchernde Fakelaki-System, in dem man die in Griechenland herrschende Korruption nur so beschreiben kann, dass jeder jeden besticht. Selbstverständlich ist das schon eine Mentalität. So jemandem kann man als Staat aber nicht als Partner an seiner Seite haben.  Zu erwarten, dass sich dies wegen der Troika ändert, wäre bereits paranoid. Wenn aber durch eine Aussetzung die Troika nicht mehr überwachen dürfte, würden die Griechen sowieso wieder machen was sie wollten.
Bei einem Schuldenschnitt würde Deutschland - neuesten Berechnungen zufolge (Stand Januar 2015) bis zu 80 Milliarden Euro- verlieren. Die Targetsalden sind voraussichtlich noch gar nicht eingerechnet.
Die Troika der internationalen Geldgeber, die Europäische Union (EU, 80 Milliarden, deutscher Anteil fast 28 Prozent, nachdem sich die Slowakei, Irland und Portugal überhaupt nicht beteiligten), die Europäische Zentralbank (EZB) und der Internationale Währungsfonds (IWF, 30 Milliarden) gewährten den Griechen 2010 auf deren ausdrücklichen Antrag  Hilfskredite von 110 Milliarden EU. Im Gegenzug wurden nach dem billigen Erklärungsprinzip, welches nichts kostet, Restrukturierungsmaßnahmen versprochen.
Mit dem ersten Hilfsprogramm wurde jedoch zunächst mal weiterhin den Rentnern die Oster- und die Weihnachtsrente finanziert. Die Hilfsgelder wurden im Rekordtempo verprasst und wanderten in viele Taschen. Deswegen musste ganz schnell ein zweites Hilfsprogramm her.
Im Rahmen des Vorgängers des ESM, des damaligen ESFS , wurden 2011 weitere 110 Milliarden hinterhergeschleudert.
Das war aber nicht alles, da gab es noch den privaten Schuldenschnitt, inbesondere etwa eine 50 prozentige Abschreibung gehaltener griechischen Anleihen. Vordergründig traf es Banken, Lebensversicherungen und natürlich auch deutsche Penionsfonds. Der Anteil der Hypo-Real-Estat, auch ein hoher einstelliger Milliardenbetrag verblieb nach der Privatisierung bei einer bewährten Stelle, dem deutschen Steuerzahler nämlich.


So, nun hat Griechenland im Januar 2015 gewählt, jetzt arbeitet der neue linksradikale Ministerpräsident Alexis Tsipras sogar mit der rechtsradikalen ultranationalen Partei der Unabhängigen Griechen (AE) zusammen. Deren Chef, Panos Kammenos, ist jetzt Verteidigungminister und droht ausgerechnet Deutschland, er werde"das Vierte Reich" besiegen. Da Tsipras immer so vollmundig auf Steuergerechtigkeit  pocht, verwundert es schon, dass er  bei seinem Rechtsradikalenfreund mal geflissentlich wegschaut, dass dieser seine Familienjacht „Iliatoras of London“aus Steuervermeidungsgründen bei einer Offshore-Gesellschaft im Steuerparadies Isle of Man registriert hat.
Genau das ist es, was Friedrich Wilhelm Nietzsche mit dem Willen zur Macht meinte. Wir lernen daraus, dass merkwürdige Bettgenossenschaften auch in Griechenland funktionieren.


Der neue Finanzminister erklärt, die Deutschen zahlen sowieso und die Troika ist ein faules illegales Gremium, man wolle sie in Griechenland nicht mehr sehen. Ferner erklärte er Ende Januar 2015, alle Privatisierungsmaßnahmen werden rückgängig gemacht oder auf Eis gelegt.


Die Einzelheiten dazu stelle ich gerade zusammen:


Der 28 Prozentanteil des deutschen Anteils an der Griechenhilfe wird zu einem großen Anteil aus Leistungen deutscher prekärer Arbeitsleistungen bezahlt, Arbeitssklaven für Griechenland. Nein, nicht speziell nur für das Land, sondern auch  für das Denksystem Griechenland, welches auch in anderen Ländern möglich ist.
Ein Land, in dem es keinen politischen Widerspruch gibt, wenn eine deutsche Bundeskanzlerin mit Naziuniform abgebildet wird, braucht unsere Hilfe auch nicht.

Geradezu haarsträubend ist eine Mitteilung des Schweizer Staatssekretariats für internationale Finanzfragen vom 15.03.2015, wonach Griechenland bereits 2014 das Angebot gemacht wurde, griechische unversteuerte Steuermilliarden aufzuspüren.

Nach Statistiken der Schweizer Notenbank sind rund 800 Milliarden Euro griechisches Vermögen in der Schweiz. Diese Zahl wurde Ende 2013 ermittelt. Ein großer Teil der Zinseinnahmen auf dieses Geld dürfte unversteuert geblieben sein. Mittlerweile könnte es um noch mehr Geld gehen, weil viele Griechen in der aktuellen Krise ihre Bankkonten leergeräumt haben.

Es ist geradezu eine Persiflage, wie die griechischen linksradikalen Postmarxisten ihren Geifer auf Hilfsmilliarden richten, jedoch nach wie vor die Schwargeldkontenbeträge ihrer Bürger im Unfang von mindestens dem doppelten der bisherigen Hilfszahlungen vor einer Besteuerung beschützen.


Ich kenne den Bundeshaushalt recht gut und weiß auch um die eigenen Lücken im Rentensystem (Bundeszuschuss). Aus diesem und noch vielen anderen Gründen meine ich, dass wir unser Geld schlicht und einfach selbst brauchen.
Im Übrigen sollte man sich vergegenwärtigen, dass die BRD insgesamt selbst über 2,2 Billionen Euro Schulden hat. Es ist geradezu aberwitzig grotesk, dass unsere Politiker immer wieder versuchen, in ihren Köpfen Finanzmittel zu generieren, die von der Wirtschaftskraft Deutschlands überhaupt nicht erwirtschaftet werden und diese Mittel dann obendrein im Ausland in ein Fass ohne Boden auszuschütten. Ein solches Verhalten gegenüber den eigenen Bürgern ist kriminell.
In den nicht hinterfragten Finanzhilfen sehe ich ein Finanzverbrechen der deutschen Politoligarchie, die die Unterstützung der romanischen Schuldenunionsländer als alternativlos bezeichnet hat.


Sie haben ganz genau gewußt, dass dies so enden wird. Trotzdem haben sie dies alles vorsätzlich und gegen den Amtseid veranlasst. Hierfür müsste eine massive strafrechtliche Bewehrung eingerichtet werden. Ja und für den Bundesbürger, der seine Stimme nicht erhebt, wenn sein Geld verschleudert wird, müsste man einen Griechenland-Soli erheben. Das würde auch dem Prinzip der Haushaltsklarheit entsprechen und sein Verständnis für das notwendige Plebizit schärfen.


Eines verstehe ich jetzt definitiv besser. Albert Camus`, der in seiner Philosophie zentral den Begriff des "Absurden" abgehandelt hat, smile.

 

Jedoch auch Frankreich und Deutschland überschritten in den Jahren 2002 bis 2005 die Defizitgrenzen, ohne dass Strafen nach eigentlich zwingend festgelegten Sanktionsverfahren ausgesprochen wurden. In Deutschland standen bei Schröder die nächsten Bundestagswahlen 2005 vor der Türe und dabei konnte er der Wahlherde natürlich nicht präsentieren, man müsse den Gürtel enger schnallen. Wahljahre brauchen Wahlgeschenke und wenn diese noch so absurd sind. Also vollbrachte er es in Zusammenarbeit mit den Ländern, in denen ohnehin schon die levantinische Buchführung herrschte, dass die Konvergenzkriterien aufgeweicht wurden. Schließlich wurde das Verfahren gegen Deutschland eingestellt, allerdings um den Preis, dass es auch gegen Griechenland eingestellt wurde. Gerade diese Einstellung des Verfahrens gegen Griechenland  im Jahre 2004 war nach dessen Aufnahme in den EURO die zweite grundlegende Fehlentscheidung, die dann erst viel später, nachdem sich Griechenland ein weiteres halbes Jahrzehnt bereichert haben sollte, den Auslöser für die Schuldenkrise des Jahres 2011 war.

 

6.2.  EFTA-Erweiterung, Norderweiterung 1995 (jetzt 15) Staaten

Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden

 

6.3  Der Vertrag von Amsterdam 1997

 

6.4  Der Vertrag von Nizza 2001


6.5  Erste Osterweiterung 2004 (jetzt 25 Staaten)

Mit der ersten Osterweiterung kamen 10 Länder dazu und zwar Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Estland, Litauen, Lettland, Malta und Zypern.

 

6.6 Zweite Osterweiterung 2007 (jetzt 27 Staaten)

Beitritt von Rumänien und Bulgarien


6.7  Der Vertrag von Lissabon 2007, in Kraft getreten am 01.12.2009

 

Der Vertrag von Lissabon offenbart den Weg in den Zentralstaat. Nach einer ersten Ablehnung des Referendums in Irland im Jahre 2008 wurde von der irischen Regierung mit Unterstützung einer beispielslosen Medienkampagne und viel Geld aus Brüssel im Jahre 2009 ein zweites Referendum initiiert, welches dann angenommen wurde.

 

6.8 Zweite Süderweiterung 2013 (jetzt 28 Staaten)

Mit der zweiten Süderweiterung wurde ab 01.07.2013 Kroatien aufgenommen.

 

7. Verfassungswidrige Rechtsakte in der Bundesrepublik Deutschland


7.1 Der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur EU war ohne Referendum nicht demokratisch legitimiert und als vorsätzlicher Akt des Machtmissbrauchs verfassungswidrig und nichtig


Das deutsche Volk als der eigentliche Volkssouverän hat mit seiner Verfassung für sich bestimmt, dass Organe der Bundesrepublik Deutschland, nämlich der Bundestag und Bundesrat, für Gesetze zuständig sind. Hierfür hat das Volk sogenannte Volksvertreter bestimmt. Isoliert betrachtet möchte ich den Schwerpunkt bei „sogenannt“ sehen, womit ich das abwertende Moment ausdrücklich auch so empfinde.

 

Die sogenannten Volksvertreter, hinlänglich auch als Bundestagsabgeordnete bezeichnet, haben nämlich das ihnen zur ehrenhaften und verantwortungsvollen Ausübung dargereichte legislative Recht unter Missachtung der Grundsätze der Ursprünge der Demokratie (ich verweise auf  John Locke, Montesqieu und Rousseau) mit dem Maastrichtvertrag in verfassungswidriger Weise an die Europäische Union zur gefälligen Bedienung weitergereicht.

Unter Wahrnehmung meiner Rechte als Teil des Volkssouveräns verstehe ich nicht, weshalb ich eine Partei mit der Farbe der Nacht, der Tomate oder die des Rasens wählen sollte, nur um mich dadurch gleichzeitig selbst zu entmündigen. Die von mir Gewählten können machen was sie wollen. Etwa auch, meine Rechte an irgendjemand in Europa weiterzureichen, trotz der bereits von John Locke im Jahre 1689 in „The second treatise of government” (Nr. 141) ausgesprochenen Mahnung und der ausdrücklichen Implementierung der Ewigkeitsgarantie im Grundgesetz.

 

Zur Klärung der Frage der Unrechtmäßigkeit oder Rechtmäßigkeit des Unionsbeitritts sehe ich vier Prüfungsschritte (Art 23 Abs. 1,  Art. 79 Abs. 2 und 3, Art. 20 und Art. 146 GG):

 

7.1.1  Abschluss zwischenstaatlicher Verträge gem. Art. 23 Abs. 1 GG

 

Wir müssen zuerst untersuchen, wie sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland als Nationalstaat und der Europäischen Union regeln.

Die grundsätzliche Möglichkeit zum Abschluss von zwischenstaatlichen Verträgen regelt der Artikel 23 des Grundgesetzes.

 

Artikel  23 Abs. 1 des Grundgesetzes lautet:

„ Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.

Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.“

 

7.1.2  Bereiche die von Bundestag und Bundesrat nicht durch zwischenstaatliche Verträge und Abtretungen von Hoheitsrechten geändert werden dürfen

(Art. 79 Abs. 3 GG, Ewigkeitsgarantie)


Die Verfasser des Grundgesetzes haben dieses 1949 mit einer Selbstschutzklausel versehen.

Diese besagt, dass gewichtige Grundsätze wie das Demokratieprinzip nicht mit Zweidrittelmehrheit des Bundestages und des Bundesrates geändert werden können.

Dadurch werden die Grenzen bestimmt, innerhalb deren Deutschland in Europa handeln kann. Bundestag und Bundesrat dürfen zwischenstaatliche Verträge mit anderen Staaten abschließen, aber eben nur dann, soweit die identitätsstiftenden Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland nicht tangiert werden.

Hierzu  verweist Artikel 23 GG auf Artikel 79 GG. Es ist nach Artikel 79 Absatz 3 GG unzulässig, die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze zu ändern. Die Implementierung dieser Schutzklausel wird als „Ewigkeitsgarantie“ bezeichnet.

Das trifft auch auf jede Änderung des Grundgesetzes zu, die mit Zustimmung des Bundestages sowie des Bundesrates beschlossen wird.

 

Für eine Änderung des Grundgesetzes ist die Zustimmung des Bundestages sowie des Bundesrates erforderlich. Dies gilt bis zu einer Ablösung des Grundgesetzes nach Artikel 146 GG.

 

Artikel 79 Abs. 3 des Grundgesetzes lautet:

„ Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“

 

7.1.3  Welche konkreten Prinzipien können nicht durch Bundestag und Bundesrat geändert werden (5 Prinzipien nach Art. 20 GG)


Es ist nun im Detail zu untersuchen, welche identitätsstiftenden Artikel so tangiert wurden, dass von einem Eingriffsverbot mit vorher erforderlicher Verfassungsänderung ausgegangen werden muss.

Hierzu gehören ganz klar die fünf in Art 20 GG bezeichneten Prinzipen:

 

Das Prinzip der Demokratie (Art. 20 Abs. 2 GG)

Das Prinzip der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG)

Das Prinzip der Gewaltenteilung ( Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG

Das Prinzip der Bindung der 3 Gewalten an die Verfassung (Art. 20 Abs. 3 HS 1 GG)

Das Prinzip der Bindung der Exekutive und Judikative an die Verfassung und an Recht und Gesetz.

 

Art. 20 des Grundgesetzes lautet:

„(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

 

In Absatz 2 bestimmt also das deutsche Volk, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht. Es hat ganz klar und unmissverständlich bestimmt, dass ein deutsches Parlament das Recht der Legislative haben soll, wobei sich das Volk zur Ausübung dieser legislativen Gewalt der Abgeordneten bedient.

 

Es hat eindeutig nicht bestimmt, dass etwa von einem anderen als dem deutschen Volk die Staatsgewalt ausgeht. Auch nicht von einem europäischen Volk, zumal ein solches ja auch gar nicht existiert. An dieser Stelle sei einzuflechten, dass der englische Premierminister Cameron im Februar 2013 erklärt hat, es gebe für ihn definitiv kein europäisches Staatsvolk.


Das deutsche Volk hat nie und nirgends bestimmt, dass eine Europäische Union ein Legislativrecht besitzen soll, zumal dort das Initiativrecht plötzlich nicht mehr von einem Parlament, sondern von einer Kommission als Exekutive ausgeübt wird und schlichte Richtlinien sogar noch höherwertiger als deutsche Gesetze sein sollen.

 

Dies ist im Ergebnis absurd und aberwitzig grotesk.


Unter Berufung auf John Locke waren diese Abgeordneten natürlich nicht dazu ermächtigt, das Recht der Volkssouveränität durch den Maastrichtvertrag einfach an die Europäische Union als einen  Dritten weiterzureichen.

Damit war die Ratifizierung des Maastrichtvertrages durch die Abgeordneten, unter Verwendung eines rousseau`schen Termini, null und nichtig.

 

Die Ratifizierung war nichts anderes als ein vorsätzlicher Machtmissbrauch von Mitgliedern einer Parteienoligarchie, abgenickt von einem Gericht, dessen Mitglieder wiederum auch Mitglieder der Parteienoligarchie sind. Mithin erwies sich das Bundesverfassungsgericht als ein machterhaltendes Instrument. Damit schließt sich auch der Kreis, der mit einem alten deutschen Ausspruch beschrieben werden kann „Eine Krähe hackt der anderen Krähe kein Auge aus“.

 

7.1.4  Änderungen des Art. 20 erfordern eine neue Verfassung nach Art. 146 GG

 

Eine große Zahl der Bundestagsabgeordneten sind Juristen, darunter nicht wenige Promovierte, darunter vielleicht auch einige, die ihren Doktortitel nicht abgeschrieben haben, aber nur vielleicht.

Diese wussten ganz genau, das ist auch unter Verfassungsrechtlern völlig unstrittig, dass vom Vorliegen des Erfordernisses einer neuen Verfassung im Sinne von Art. 146 GG bereits dann gesprochen werden muss, wenn auch nur einer der  in Art. 79 Abs. 3 GG genannten identitätsstiftenden Artikel des deutschen Grundgesetzes substantiell schwerwiegend tangiert werden.

Im Falle des Maastrichtvertrages wurden sogar alle in Art. 20 festgeschriebenen Bindungen, speziell Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes, substantiell tangiert, was erst zulässig ist, wenn die Verfassung selbst geändert wird. Die Art und Weise, wie dies geschieht, regelt Artikel 146 des Grundgesetzes.

 

Dort steht für jeden Bundesbürger nachlesbar, dass das deutsche Volk in freier Entscheidung beschließt. Auch bei sorgfältigstem und nochmaligem Durchlesen des Grundgesetzes kann ich diesem nicht entnehmen, dass über Rechte, die ausschließlich dem deutschen Volk zustehen, die Abgeordneten entscheiden können.

 

Soweit dies aber beispielsweise bereits für den durchschnittlichen Estrichleger oder Fliesbandarbeiter klar und nachvollziehbar ist, weshalb verstehen es die vielen Juristen unseres Bundestages und Bundesrates nicht oder wollen es nicht verstehen.

 

Die Antwort fällt mir sichtlich leicht. Der Grund ist die Anthropologie und die Humanethologie.

Die an  dem Verfassungsbruch beteiligten Juristen kennen natürlich nur zu gut den Gesinnungsunwert und die Rechtsschändlichkeit ihres  angeblich im Namen des Volkes gesprochenen „Rechts“. Sie brauchen jedoch nichts weiteres zu befürchten, da ihre Parteigenossen ja im Bundesverfassungsgericht sitzen, um die seltenen Angriffe einiger Widerständler abzubügeln.

Wir haben unsere Eltern gefragt, wie es im Dritten Reich soweit kommen konnte.

Damit kommen wir zum Begriff des verfassungsrechtlich zugesicherten Widerstandsrecht. Dies ist jedoch selbst ein komplexes Thema mit dem Anspruch auf eine längere und gesonderte Betrachtung. Deshalb möchte ich die Thematik nur kurz andenken. Hierfür genügt mir bereits ein einziger Satz, dieser jedoch mit einer philosophischen Beimengung.
Das Bundesverfassungsgericht soll die Aufgabe erfüllen, eine niederste Schwelle des Widerstands zu ermöglichen, um die höchste Schwelle, nämlich die Aufkündigung des Gesellschaftsvertrages entbehrlich zu machen.

Hinsichtlich der EU vermag das Bundesverfassungsgericht diese Aufgabe nicht zu erfüllen.

Was soll ich der Nachfolgegeneration eigentlich auf die Frage antworten, weshalb der offenkundige Verfassungsbruch ab dem Maastrichtvertrag einfach so hingenommen wurde.

 

Artikel 146 des Grundgesetzes lautet:

„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

 

7.2. Das Maastrichturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.06.2009 ist null und nichtig, da bereits der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur EU wegen des fehlenden verfassungsnotwendigen Referendums verfassungswidrig war

 

Die Verfassungswidrigkeit durch das fehlende Verfassungsreferendum zum Unionsbeitritt wird dadurch auch nicht einen Deut besser, weil etwa die 16  „Rotbefrackten“ des  Bundesverfassungsgerichts  den Maastrichtvertrag als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt haben. Das besagt zunächst ein mal gar nichts.

Denn es ist eben so, nur das Bundesverfassungsgericht hat die Gültigkeit dieses zwischenstaatlichen Vertrages für rechtens erklärt. Das Volk hat dem Maastrichtvertrag eben nicht zugestimmt.

Einige wenige Verfassungsrechtler haben vom Instrument der Klage als niedrigste Einstiegsschwelle in das Widerstandsrecht Gebrauch gemacht und klagten wegen des strukturellen Demokratiedefizits  gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht  beim Bundesverfassungsgericht.

 

Im Wesentlichen war Klagegegenstand, dass Deutschland keine Rechte an Organe von Institutionen abgeben kann, die von der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland dazu nicht legitimiert sind, zumal die EU Institutionen kein europäisches Staatsvolk vertreten.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 30.06.2009 die Klage abgelehnt und im wesentlichen damit begründet, die Legitimation des „Staatenverbunds“ würde über die schlichte Existenz der nationalen Parlamente hergestellt.

 

Richter des Bundesverfassungsgerichts sind in der Regel Parteimitglieder. 

Wie legen Menschen das Recht aus, die als Mitglieder einer Parteienoligarchie einerseits höchste Richter sind und nun gerade  über den Machterhalt der Parteienoligarchie befinden sollen?

Sie werden in der Regel machterhaltend handeln! Davon sind auch Menschen nicht ausgenommen, die sich als höchste Instanz begreifen und ihre angeblich ach so unabhängige Stellung wie eine Monstranz vor sich hertragen.

 

Die Anthropologie ist das stärkste den Menschen begleitenden Bewegmoment und hat dem nach außen hin verbreiteten hohen Anspruch einen freud´schen Streich gespielt.

 

Schlicht null  und nichtig ist deshalb das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, da es überhaupt  nicht im Namen des Volkes sprechen konnte. Es teilt somit rechtlich das Schicksal des bereits nichtigen Unionsbeitritts.

Ob dieses Urteil nun als willkürlich oder politisch zu determinieren ist, mag ich dem jeweiligen  Betrachter überlassen.

 

 

7.3. Die Ratifizierung des ESM Vertrages ist null und nichtig, da bereits der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur EU wegen des fehlenden verfassungsnotwendigen Referendums verfassungswidrig war und auch der ESM wegen Verletzung identitätsstiftender Verfassungsartikel des deutschen Grundgesetztes verfassungswidrig ist

 

Eine pseudodemokratisch gewählte verkommene politische Kaste versieht sich mit selbstzugesprochener, jedoch politisch nicht legitimierter Macht, um in den Hinterzimmerzimmern eines nicht mehr kontrollierten EFSF / ESM mit wahnwitzigen finanzchaotischen Maßnahmen die letzten Reste der Wiederaufbauleistung der Bundesrepublik zugunsten anderer Länder zu pulverisieren. Dabei scheuen Sie nicht zurück immer neue Gespensterbegriffe aus der Zauberkiste hervorzukramen und damit das Volk zu ängstigen

 

 

8. Die Europäische Union,  eine undemokratische Einrichtung


8.1  Das Europäische Parlament, ein Scheinparlament ohne Legislativrecht


Das Parlament hatte in seiner Anfangszeit eigentlich fast gar nichts zu bestimmen. Im Vertrag von Maastricht  erfolgte durch die Implementierung eines „Mitentscheidungsverfahrens“ eine Gleichstellung mit dem Ministerrat. Gesetzentwürfe können danach nur noch im Einvernehmen beschlossen werden. Seit dem Vertrag von Lissabon wurde es zum sogenannten „ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ umgetauft, wo eine Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit in den meisten Politikbereichen erfolgt.

Die fehlende demokratische Substanz wird dadurch verdeutlicht, dass das EU- Parlament nach wie vor immer noch kein Initiativrecht für Gesetzesvorlagen hat. Wo gibt es das sonst noch in Gesellschaften, die von sich behaupten, demokratisch zu sein.

Die Farce besteht nun darin, dass gerade das Organ, welches vom EU-Plebs gewählt werden darf, letztlich keine Gesetze auf den Weg bringen kann. Es ist aber geradezu das Wesensmerkmal einer Demokratie, dass ein Parlament auch initiativ für den Erlass von Gesetzen zuständig ist. Das Recht liegt in der EU nach wie vor bei der Kommission.

Das ist natürlich ein umfassendes institutionelles Demokratiedefizit.

 

Was bedeutet es eigentlich, wenn das Initiativrecht für Gesetze überwiegend nicht  beim Parlament, sondern bei einem Organ der Exekutive, also der ausführenden Gewalt liegt, mithin  die Exekutive Funktionen der Legislative ausübt?

Es zeigt auf, wie weit sich der Europamoloch bereits vom Gewaltenteilungsprizip entfernt hat.

 

8.3.   Die Europäische Kommission (Exekutivorgan der EU)


Die Europäische Kommission hat das alleinige Initiativrecht für Gesetze.

Davon gibt es 3 Ausnahmen:

 

Bei Strafsachen können im Wege einer geteilten Zuständigkeit die Mitgliedsstaaten über den Rat der Europäischen Union und das Parlament die Kommission darum bitten, einen Vorschlag zu erarbeiten. Für die Außen- und Sicherheitspolitik ist der Hohe Vertreter zuständig. Die dritte Ausnahme ist die mit dem Lissabonvertrag eingeführte „Europäische Bürgeriniatiative. Dabei können 1 Million EU-Bürger die Kommission direkt auffordern, sich mit einem Anliegen zu beschäftigen und etwa einen Gesetzentwurf vorzulegen. Meines Erachtens ist das aber nur ein Plebiszit-Placebo, weil weitere Einflussnahmen über die schlichte Bitte hinaus nicht vorhanden sind. Falls die Kommission zum Ergebnis kommt, in der Sache nichts tun zu wollen, war es das dann auch mit der europäischen Bürgerinitiative.

 

Eine Europäische Union, in dem die Europäische Kommission als Exekutivorgan ein legislatives Alleininitiativrecht besitzt, hat den Gewaltenteilungsgrundsatz von Montesqieu nicht verstanden. Ein Staat, der bereit ist, seine Bürger einem solchen Gebilde auszuliefern, hat nicht nur den Gewaltenteilungsgrundsatz nicht verstanden, sondern hat auch keine Lehren aus dem Dritten Reich gezogen. Das deutsche Volk hat in seiner Verfassung ganz klar bestimmt, dass in erster Linie der Volkssouverän das Legislativrecht hat und seine Vertreter dieses Recht nicht eigenmächtig an ein Exekutivorgan eines Staatenbundes anbiedern dürfen.

 

 

8.4.   Der Europäische Gerichtshof

 

5.4.1 Allgemein


Meine persönliche Auffassung vorweg:

 

Sämtliche Urteile des Europäischen Gerichtshofes, soweit sie sich nicht ausschließlich auf die Auslegung zwischenstaatlicher Verträge beziehen, sind null und nichtig, da die angebliche „Vorrangigkeit des Europäischen Rechts vor dem nationalen Recht“ auf nichts anderes beruht, wie auf einer Selbstkrönung und Okkupation, die mit der Van Gend / Loos Entscheidung 1963 bzw. Costa / Enel Entscheidung 1964 ausgesprochen wurde. Diese Anmaßung wurde bis heute nur politisch hingenommen. Zu keinem Zeitpunkt erfolgte jedoch eine notwendige verfassungsmäßige Legitimation des deutschen Volkes  durch ein verfassungsgebendes Verfahren nach Artikel 146 des Grundgesetztes, obwohl identitätsstiftende  Artikel im Sinne von Art. 79 Abs. 3 (Ewigkeitsgarantie) GG, insbesondere Art. 20 Abs. 2 und 3 GG, verletzt wurden.

 

Dies führt zu einer aberwitzigen Feststellung der Demokratiegeschichte.

 

Nicht das eigentliche Europäische Parlament und trotz dem alleinigen Initiativrecht für Gesetze auch nicht die europäische Kommission ist das mächtigste Organ der EU. Nein, meines Erachtens ist dies nämlich der europäische Gerichtshof. Wie komme ich dazu?

 

Bereits in der Bundesrepublik Deutschland versieht sich die versammelte Kaste pseudowissenschaftlicher Rechtsverdreher zunehmend mit selbst zusammengewürfelten Kunstbegriffen, die sie - vorsätzlich, günstigstenfalls fahrlässig- dazu benützen, die Kernaussage des legislativ gesetzten Rechtssatzes auszuhöhlen. Ganz unverhohlen gilt Richterecht mehr als positives Recht durch den Volkssouverän.

Dies ist aber leider nicht nur ein virtueller Vorgang eines Online-Spiels, der sich nicht auswirkt. Nein, dies geschieht wirklich und es geschieht jeden Tag und die Auswirkungen sind real.

Es  bewirkt eine Veränderung der Gesellschaft. Grundsätzlich ist unbestreitbar auch die Veränderung ein natürlicher Vorgang, dies wissen wir spätestens seit Heraklit.

 

Besorgniserregend ist jedoch, wenn mit der Veränderung eine Wertevernichtung von Prinzipien einhergeht, die ihren Ursprung bereits weit vor der französischen Revolution haben.

Eine oligarche Richterkaste verübt die gewollte Veränderung mit dem Ewigkeitsanspruch eines klerikal-vatikanischen „Ex cathedra“. Sie haben auch kein schlechtes Gewissen mehr. Sie berufen sich freimütig darauf, alles geschehe im „Namen des Volkes“ oder im Namen der Europäischen Union.

Im Namen des Volkes kann aber nur gesprochen werden, wenn man die Sprache des Volkes versteht.

Dies ist bei der Judikative längst nicht mehr der Fall. Nicht erst bei Politikern, sondern auch bei Richtern liegt eine beachtliche soziokulturelle Entfernung zu den Menschen vor, die sie eigentlich verstehen müssten. Man kann aber nur jemand verstehen, mit dessen Sorgen und Nöten man sich identifizieren kann.

 

Die Gewissheit der EUGH Richter, sich im Schutze eines warmbestallten und gutbezahlten Beamtenjobs mit Vollkaskoversicherung zu wissen, führt zu einer weitgehenden Entfremdung der Realtitätswahrnehmung, die schon bereits gottgleiche Erscheinungsformen annimmt.

 

81 Jahre nachdem Nietzsche im Aphorismus 125  in „Fröhliche Wissenschaft“ -3. Buch-, 1882 den Tod Gottes verkündete und dessen Totenschein ausstellte, betrat im Jahre 1963 ein  neuer Gott die Bühne, der EUGH.

Die Anmaßung des EUGH als Gott verehrt werden zu wollen, begann schon früh mit einem unglaublichen Anmaßungsakt, nämlich der Usurpation von Subjekten der Souveränität in der Gestalt der von den einzelnen Nationalitäten verfassungsmäßig bestellten Legislativen und Judikativen.

 

 

5.4.2  Erster  Aggressionsakt des EUGH 1963, Van Gend & Loos Entscheidung,

Rechtssache 26/62


Die ursprüngliche dem EUGH zugeteilte Aufgabe war es ausschließlich, über Streitigkeiten der zwischenstaatlichen Verträge zu urteilen.

 

Dann hat er mit der Van Gend & Loos Entscheidung  vom 05.02.1963 den ersten Schritt der Okkupation unternommen und aus einer sich selbst zugesprochenen Macht heraus entschieden, dass ab jetzt das Unionsrecht ein selbstständiges Recht sei und Vorrang vor der nationalen Gesetzgebung habe.  Ab diesem Urteil sollen nun -wie von Geisterhand- plötzlich auch einzelne Bürger aus dem Unionsrecht direkt und unmittelbar Rechte gegenüber den Nationalstaaten ableiten können.

 

Urteil vom 05.02.1963 (auszugsweise Seite 15, 16) :  

„Nach Meinung der Kommission geht aus der rechtlichen Struktur des Vertrages und der ihn geschaffenen Rechtsordnung hervor, dass die Mitgliedsstaaten nicht nur gegenseitige Verpflichtungen eingehen, sondern ein Gemeinschaftsrecht schaffen wollten, dass sie aber die Anwendung dieses Rechts nicht der normalen Zuständigkeit der nationalen Instanzen zu entziehen gedachten.

Nun müsse aber das Gemeinschaftsrecht in der ganzen Gemeinschaft wirklich und einheitlich angewandt werden. Daraus ergebe sich zunächst, dass die Wirkung des Gemeinschaftsrechts auf das interne Recht der Mitgliedsstaaten nicht durch dieses interne Recht, sondern nur das Recht der Gemeinschaft bestimmt werden könne, ferner, dass die nationalen Gerichte gehalten seien, die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unmittelbar anzuwenden, schließlich, dass der nationale Richter die Verpflichtung habe, den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft den Vorrang vor den entgegenstehenden nationalen Rechten zu geben, auch wenn diese später ergangen seien.

 

Urteil vom 05.02.1963 (auszugsweise Seite 25) :

 „Auch die dem Gerichtshof im Rahmen von Art. 177, der die einheitliche Auslegung des Vertrages durch die nationalen Gerichte gewährleisten soll zukommende Aufgabe ist ein Beweis dafür, dass die Staaten davon ausgegangen sind, die Bürger müssten sich vor den nationalen Gerichten auf das Gemeinschaftsrecht berufen können.

Aus alledem ist zu schließen, dass die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts darstellt, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben, eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind.“

 

5.4.3  Folgeaggressionsakte des EUGH, Costa / ENEL Entscheidung vom 15.07.1964, Rechtssache 6/64

 

In der Sammlung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 1964, Seite 1269 wird die Grundaussage in der Van Gend /Loos Entscheidung wiederholt, es handle sich beim EU Recht um eine eigene Rechtsordnung, die von den Gerichten der Mitgliedsstaaten anzuwenden sei. Dabei wird wie in einer religiösen Feier sogar wörtlich der sogenannte „Geist“ des EWG Vertrages beschworen und die Möglichkeit verworfen, dass ein Nationalstaat gegen eine EWG Verordnung nachträglich ein entgegenstehendes Gesetz erlässt. Dies liest sich dann so:

 

„ Zum Unterschied von gewöhnlichen internationalen Verträgen hat der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die bei seinem Inkrafttreten in die Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten aufgenommen worden und von ihren Gerichten anzuwenden ist. Denn durch die Gründung einer Gemeinschaft für unbegrenzte Zeit, die mit eigenen Organen, mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit, mit internationaler Handlungsfähigkeit und insbesondere mit echten, aus der Beschränkung der Zuständigkeiten der Mitgliedsstaaten oder der Übertragung von Hoheitsrechten ausgestattet ist, haben die Mitgliedsstaaten, wenn auch auf einem begrenzten Gebiet, ihre Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre Angehörigen und sie selbst verbindlich ist. Diese Aufnahme der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in das Recht der einzelnen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts der einzelnen Mitgliedsstaaten und, allgemeiner, Wortlaut und Geist des Vertrages haben zur Folge, dass es den Staaten unmöglich ist, gegen eine von ihnen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angenommene Rechtsordnung nachträgliche einseitige Maßnahmen ins Feld zu führen. Solche Maßnahmen stehen der Anwendbarkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung daher nicht entgegen. Denn es würde eine Gefahr für die Verwirklichung der in Artikel 5 Abs. 2 aufgeführten Ziele des Vertrages bedeuten und dem Verbot des Artikels 7 widersprechende Diskriminierungen zur Folge haben, wenn das Gemeinschaftsrecht je nach der nachträglichen innerstaatlichen Gesetzgebung von einem Staat zum andern verschiedene Geltung haben könnte.“

 

Der EUGH wies dann in einigen weiteren Urteilen immer wieder auf den freiwilligen Souveränitsverzicht hin, bis er dies dann auch einstellte. Die Politik hat sich nicht dagegen gewehrt.

 

5.4.4 Rechtsphilosophische Bewertung des EUGH nach Van Gend & Loos  und der Costa / Enel Entscheidung:

 

Respekt, Respekt, der EUGH  hat es gemacht, wie es immer läuft.

Der EUGH hielt sich bis zur Van Gend & Loos Entscheidung im Jahre 1963 (sog. Ermächtigungsurteil) an die ihm durch die zwischenstaatlichen Verträge zugedachten Kompetenzen.

Auch einer der gefährlichsten Ausnahmemenschen des 19. Jahrhunderts hielt sich -wie der EUGH- anfangs an einen Vertrag (Münchner Abkommen), um bei nächster Gelegenheit zur Zerschlagung des Restgebildes auszuholen. Dieser Ausnahmemensch hatte sich -genau wie der EUGH mit dem Ermächtigungsurteil- dazu selbst ermächtigt. Die Geschichte nennt es heute das Ermächtigungsgesetz.

 

Ganz nach Nietzsches (Wille zur Macht) und Schopenhauers (Die Welt als Wille und Vorstellung) hat sich der EUGH mit einigen Federstrichen selbst gekrönt, indem er in einer beispiellos aggressiven Weise durch Schaffung von Richterrecht behauptet, die Nationalstaaten hätten freiwillig auf Souveränitätsrechte verzichtet und von nun an hätten die nationalen Richter die Höherrangigkeit des EUGH als supranationale Rechtssprechung anzuerkennen.

 

Dies geschah durch Hineininterpretieren  von schlichten Behauptungen  und vorsätzlichen Zwecklügen. Mit diesem Urteil hat der EUGH die damalige EWG zum Staat gemacht, ohne dass ein Staatsvolk dahinterstand.

 

Leider lässt die Geschichte des EUGH spätestens ab 1963 nicht nur ahnen, sondern es ist sogar Gewissheit, dass die angeblich so unabhängige Rechtsprechung der menschlich-anthropologischen Veranlagung nach Macht und Gier erlegen ist.

Die Gegenfrage müsste in etwa heißen, ob denn die Zugehörigkeit zur Richterschaft eine Vollkaskoversicherung gegen eben diese Veranlagungen ist, im Wege der Gier den eigenen Machtbereich zu vergrößern. Natürlich nicht, würde die Humanethologie antworten.

Es zeigt sich unverblümt, dass sich Politiker und die „Rotbefrackten“ derselben Mitteln bedienen. Bei näherem Hinsehen erkennen wir dann sogar, dass natürlich nicht nur die Richter des Bundesverfassungsgerichtes, sondern auch die EUGH-Richter Parteimitglieder sind, sich mithin die Frage stellt, ob sie nicht einfach unter Zuhilfenahme des roten „Unabhängigkeitsfräckchens“ doch nur Politik machen.

An dieser Stelle zeigt sich dann auch eine faszinierende Bettgenossenschaft zwischen Politik und Jurisdiktion.

 

Die entscheidende Frage hierbei ist, weshalb nach der vom EUGH unrechtmäßig begründeten Vorrangstellung des EUGH-Rechts die Politik nicht widersprochen hat. Diese Frage bleibt bis heute offen. Die deutsche Politik hätte die verdammte Pflicht gehabt, sich einer diktatorischen Forderung nach Rechtsgehorsam zu verweigern.

 

Die nationalen Gerichte haben sich an diesem unwürdigen Spiel zu Lasten des deutschen Volkssouveräns jedoch auch mit größter Begeisterung beteiligt.

Ihr eigener Machtspielraum wurde nämlich merkwürdigerweise dadurch

erweitert.

Auf der deutschen verfassungsrechtlichen Ebene kann ein Gesetz nur vom höchsten deutschen Verfassungsgericht, dem Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden. Was ist aber aus diesem hehren Grundsatz geworden. Die traurige Realität kann am besten mit einem Beispiel verdeutlicht werden.

 

Unter Zuhilfenahme des Europarechts ist es nun absurderweise einem kleinen Amtsrichter durch Zitierung einer weit unter dem Gesetzesrang stehenden Richtlinie der Europäischen Kommission (Exekutivorgan) möglich, ein vom deutschen Volkssouverän erlassenes  Gesetz auszuhebeln, obwohl nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes die Judikative an Recht und Gesetz der Bundesrepublik Deutschland gebunden ist und ohne neue Verfassung auch nicht davon abweichen darf.

 

Was für eine Rolle spielt also der EUGH?

 

Im Wesentlichen haben die EUGH Richter  aus der Geschichte nur das gelernt, was zu allen Zeiten den Politikern angeraten wurde, nämlich die Ratschläge von Platon in „Politeia, 3. und 5. Buch", und „Gorgias“ sowie Machiavelli „Der Fürst / il principe, Kapitel 18“ zu befolgen. Machiavelli hatte geraten, bei Bedarf zu lügen,  zu täuschen, zu fälschen und Versprechen zu brechen.

 

Die  Richter des EUGH, die Okkupanten, hatten auch genug historische Vorbilder, wo es zu Selbstkrönungen kam, etwa Friedrich II im Jahre 1229, Friedrich I. von Preußen 1701 sowie Napoleon 1804. Auch nach dem im Jahre 1963 durch den EUGH vollzogenen  Anmaßungsakt hat sich Rezah Pahlevi im Jahre 1967 zum Kaiser gekrönt, später dann Bokassa im Jahre 1977.